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Universität Hohenheim - Rahmenvertrag datenschutzbeauftragte Person

VergabestelleUniversität Hohenheim
LandDeutschland
RegionDE111
Veröffentlicht09.04.2026

Die Universität ist verpflichtet, eine datenschutzbeauftragte Person zu benennen, Art. 37 Abs. 1 DS-GVO. Sie schreibt dazu die Position einer externen datenschutzbeauftragten Person aus. Die Stellung der externen datenschutzbeauftragten Person ergibt sich aus Art. 38 DS-GVO, seine Aufgaben ergeben sich aus Art. 39 DS-GVO.

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