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Videosprechstunde

VergabestelleAOK Sachsen - Anhalt
LandDeutschland
RegionDEE03
Veröffentlicht20.10.2026
Eingabefrist20.11.2026

Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 S. 1 SGB V den Versorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V. Der Auftragnehmer hat ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren gemäß Anlage 31c BMV-Ä bereitzustellen. Außerdem hat der Auftragnehmer die Durchführung ärztlicher Videosprechstunden gemäß Anlage 31b BMV-Ä zu gewährleisten. Er ist zum Aufbau eines qualifizierten Ärztenetzwerkes, welches Videosprechstunden anbietet, verpflichtet. Der Auftragnehmer hat die teilnehmenden Hausärzte für die Nutzung der Videosprechstunde zu schulen. Er ist verpflichtet, bis spätestens 01.03.2027 ein qualifiziertes Ärztenetzwerk, mit mindestens 50 Hausärzten vorzuhalten.

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Fachgebiet

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